Der Führerschein - Liste der Schlüsselzahlen

Führerschein mit 17 – begleitetes Fahren für Klasse B/BE

Die Fahrsicherheit wächst mit der Fahrerfahrung und diese muss im wahrsten Sinne des Wortes erst „erfahren“ werden. Mit dem „Begleiteten Fahren ab 17“ kann die Fahrerfahrung in einem geschützten Rahmen aufgebaut werden und die Fahranfänger können zu einem sichereren Autofahrer heranreifen.

Wie funktioniert das „Begleitete Fahren mit 17 Jahren“?

  • Fahrschüler durchlaufen die komplette Ausbildung in Theorie und Praxis (Beginn frühestens ab 16 ½ Jahren,  Theorieprüfung frühestens 3 Monate und Praxisprüfung frühestens 1 Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres möglich.)
  • Nach bestandener Fahrerlaubnisprüfung wird die Prüfbescheinigung (ohne Passbild) mit der Vollendung des 17. Lebensjahres ausgehändigt. Nun beginnt die Probezeit. Der Personalausweis/Reisepass muss stets mitgeführt werden.

Antragstellung

Voraussetzungen der Begleitpersonen (Anzahl nicht begrenzt)

  • Mindestalter 30 Jahre.
  • Seit den letzten 5 Jahren im ununterbrochenen Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B.
  • Zum Zeitpunkt der Erteilung des Prüfauftrages darf 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen sein.
  • Eine Einweisung der Begleitperson wird empfohlen.

Der Verlauf der Ausbildung: siehe Pkw Ausbildung

Wichtig: Der Fahranfänger ist der Fahrer und damit verantwortlicher Fahrzeugführer. Er trifft die Entscheidungen beim Fahren, bei Verkehrsverstößen trägt er allein die Konsequenzen. Der Begleiter ist einfach nur Beifahrer, er greift keinesfalls aktiv in das Fahrgeschehen ein, weder mit Worten und schon gar nicht mit Taten.

vorne
 
1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort

4a. Ausstellungsdatum der Karte

4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument; in Deutschland unbefristet
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nummer des Führerscheins
6. Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Wohnort; im deutschen Muster nicht vorgesehen
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen - ausgenommen M, S, L und T - grundsätzlich nicht aufgeführt werden

 

hinten

10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein.
Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet.
11. Gültigkeitsdatum befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschließlich Auflagen) in codierter Form (siehe a und b)
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland
14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)

 

a) Schlüsselzahlen der Europäischen Union
01 Sehhilfe und/oder Augenschutz
  wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01 Brille
01.02 Kontaktlinsen
01.03 Schutzbrille
02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
05 Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01 nur bei Tageslicht
05.02 in einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts.../innerhalb der Region...
05.03 ohne Beifahrer/Sozius
05.04 beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ... km/h
05.05 nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06 ohne Anhänger
05.07 nicht gültig auf Autobahnen
10 angepasste Schaltung
15 angepasste Kupplung
20 angepasste Bremsmechanismen
25 angepasste Beschleunigungsmechanismen
30 angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen
35 angepasste Bedienvorrichtungen
40 angepasste Lenkung
42 angepasste(r) Rückspiegel
43 angepasster Fahrersitz
44 Anpassungen des Kraftrades
44.01 Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02 (angepasste) handbetätigte Bremse
44.03 (angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04 angepasste Beschleunigungsmechanismen
44.05 angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06 angepasste Rückspiegel
44.07 angepasste Kontrolleinrichtungen
44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
45 Kraftrad nur mit Beiwagen
50 nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
51 nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
70 Umtausch des Führerscheins Nummer ..., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
71 Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen)
72 nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)
73 nur dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
74 nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)
75 nur Fahrzeuge der Kategorie B mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)
76 nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen (C1E)
77 nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und
b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
78 nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
79
(...)
nur Fahrzeuge, die im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (Äquivalenzen zu bisherigen Fahrerlaubnisklassen) den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen
79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3)
  Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
  Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79 (S1 <= 24/7.500 kg)
  Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger.
  Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
79(L <= 3)
  Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen.
  Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

 

b) nationale Schlüsselzahlen
104 muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
171 Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
172 Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
174 Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind
175 Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm
176 Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
177 Klasse L, auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung
178 Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
179 Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
180 Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres